Mit der Anmeldung wird Ihre Adresse im deutschen Melderegister eingetragen. Das ist einfach, hat aber einige Tücken – und ein Dokument, an das viele nicht denken.
Zwei Wochen ab Einzug, nicht ab Vertragsunterzeichnung
Die Vorschrift ist kurz: „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden“ (§ 17 Abs. 1 BMG). Gemeint sind zwei Kalenderwochen, und die Frist läuft ab dem tatsächlichen Einzug, nicht ab der Unterzeichnung des Mietvertrags.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands müssen Sie sich nicht abmelden, es genügt die Anmeldung unter der neuen Adresse. Eine Abmeldung ist nur nötig, wenn Sie ins Ausland ziehen und in Deutschland keine neue Wohnung beziehen. Auch dafür gilt eine Frist von zwei Wochen; frühestens ist sie eine Woche vor dem Auszug möglich.
Frankfurt (Oder): Bürgerbüro im Rathaus
Das Bürgerbüro befindet sich im Rathaus am Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder), Tel. 0335 552-3330. Die Öffnungszeiten können sich ändern; prüfen Sie sie deshalb vor dem Besuch auf der Website der Stadt und buchen Sie dort einen Termin.
Die Anmeldung ist gebührenfrei und wird bei vollständigen Unterlagen sofort erledigt. Online ist das bei einem Zuzug aus Polen nicht möglich: Die elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA) funktioniert nur bei einem Umzug innerhalb Deutschlands und setzt einen deutschen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) voraus.
Was Sie mitbringen sollten
- gültigen Personalausweis oder Reisepass,
- Wohnungsgeberbestätigung, also die Bestätigung des Vermieters (dazu unten mehr),
- bei der Anmeldung der ganzen Familie: Ausweisdokumente aller Personen und eine Vollmacht derjenigen, die nicht persönlich erscheinen.
Wohnungsgeberbestätigung: Der Mietvertrag ersetzt sie nicht
Die Behörden schreiben ausdrücklich: „Die Vorlage eines Mietvertrages ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung“. Der Vertrag belegt, dass ein Mietverhältnis besteht, die Bestätigung dagegen, dass und wann jemand eingezogen ist.
Ausgestellt wird sie vom Wohnungsgeber, also von demjenigen, der die Wohnung tatsächlich zur Verfügung stellt: Eigentümer, Vermieter, Verwalter, bei einer Untervermietung der Hauptmieter. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet, und zwar innerhalb derselben Zwei-Wochen-Frist (§ 19 Abs. 1 BMG). Das Dokument muss Vor- und Nachnamen sowie die Anschrift des Ausstellers enthalten, den Namen des Eigentümers, falls es sich um eine andere Person handelt, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 BMG).
Verweigert der Vermieter die Bestätigung oder stellt er sie nicht rechtzeitig aus, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Wer die Bestätigung nicht ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden kann.
Was Sie am Schalter erhalten
Sie erhalten eine kostenlose schriftliche amtliche Meldebestätigung (§ 24 Abs. 2 BMG). Darauf stehen das Einzugsdatum, das Datum der Anmeldung, die Anschrift und die Angabe, ob es sich um die alleinige Wohnung, die Haupt- oder die Nebenwohnung handelt. Bei der Bank, beim Arbeitgeber und beim Finanzamt reicht sie in der Regel aus.
Eine gesonderte Meldebescheinigung (§ 18 BMG) wird nur auf Antrag ausgestellt; in Frankfurt (Oder) kostet sie 5,00 EUR. Beantragen Sie sie erst, wenn jemand sie ausdrücklich verlangt.
Die Steuer-ID kommt per Post
Nach der Anmeldung übermittelt die Meldebehörde Ihre Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die elfstellige steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) kommt per Brief, meist innerhalb weniger Wochen. Bleibt der Brief lange aus, können Sie die erneute Mitteilung über ein Formular auf der Website des BZSt anfordern.
Geben Sie die Nummer Ihrem Arbeitgeber. Ohne sie muss er die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten, der ungünstigsten. Zu viel gezahlte Steuer kommt mit der Steuererklärung zurück, doch einige Monate lang ist das Nettogehalt spürbar niedriger. Wie groß der Unterschied ist, zeigt unser Gehaltsrechner, in dem Sie die Steuerklasse wählen können. Mehr zu den Steuerklassen lesen Sie im Ratgeber Steuerklasse für Grenzgänger mit Wohnsitz in Polen.
Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 EUR monatlich pro Wohnung (Stand 2026), unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen und wie viele Geräte vorhanden sind. Die Meldebehörden übermitteln die Daten an den Beitragsservice, die Zahlungsaufforderung kommt also von selbst.
Wohnen in Słubice, arbeiten in Frankfurt
Wer in Polen wohnt und nur zur Arbeit nach Deutschland pendelt, ist nicht meldepflichtig. Die Meldepflicht entsteht erst, wenn man in Deutschland eine Wohnung bezieht. Das Haus in Polen ist auch kein „Zweitwohnsitz“: § 21 BMG unterscheidet Haupt- und Nebenwohnung nur bei Wohnungen im Inland.
Wer nicht gemeldet ist, erhält die Steuer-ID auf Antrag. Den Antrag stellen Sie kostenlos beim Betriebsstättenfinanzamt, also dem für den Betrieb des Arbeitgebers zuständigen Finanzamt, mit einer Kopie Ihres Ausweises; mit Ihrer Vollmacht kann das auch der Arbeitgeber übernehmen.
Die Sozialversicherung richtet sich nach dem Arbeitsort, nicht nach der Meldeadresse. Achtung beim Homeoffice: Entfallen mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit oder des Arbeitsentgelts auf Polen, gilt grundsätzlich polnisches Sozialversicherungsrecht. Ein Homeoffice-Tag pro Woche entspricht 20 Prozent, zwei Tage sind bereits 40. Bevor Sie Ihre Arbeitstage umplanen, sprechen Sie das mit dem Arbeitgeber ab. Wie lange man gerade über die Brücke braucht, zeigt der Grenzpuls.
Zimmer vom Arbeitgeber: nach drei Monaten anmelden
Eine Mitarbeiterunterkunft, ein gemietetes Zimmer oder eine Werkswohnung gilt ebenfalls als „Wohnung“ im Sinne des Gesetzes. Wer im Ausland wohnt, in Deutschland nicht gemeldet ist und eine solche Unterkunft länger als drei Monate nutzt, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser drei Monate anmelden (§ 27 Abs. 2 BMG). Für Personen, die bereits in Deutschland gemeldet sind, liegt die Grenze bei sechs Monaten.
In der Praxis wird ein solches Zimmer damit zur einzigen Wohnung im Sinne des Gesetzes, denn das Haus in Polen zählt hier nicht.
Verspätete Anmeldung und „gekaufte“ Meldeadresse
Wer sich nicht oder zu spät anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden kann (§ 54 Abs. 2 und 3 BMG). Das ist die gesetzliche Obergrenze; die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest. Die Stadt weist außerdem auf mögliche Probleme bei der Kfz-Zulassung und in Führerscheinangelegenheiten hin.
Gesondert geahndet wird, wer jemandem eine Wohnungsanschrift zur Verfügung stellt, obwohl dieser dort weder wohnt noch einziehen will (§ 19 Abs. 6 BMG). Die Geldbuße kann dann bis zu 50.000 EUR betragen, sie trifft aber denjenigen, der die Anschrift anbietet. Wer sich anmeldet, riskiert bei einer falschen Anmeldung eine Geldbuße bis zu 1.000 EUR.
Was die Anmeldung nicht regelt
Die Anmeldung ist kein Aufenthaltstitel. EU-Bürgerinnen und -Bürger brauchen in Deutschland weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel, und die frühere Freizügigkeitsbescheinigung wurde abgeschafft. Die Behörde erteilt dabei nichts, sie registriert lediglich die Adresse.
Arbeiten dürfen Sie vom ersten Tag an, auch vor der Anmeldung. Die Anmeldung ist eine Verwaltungspflicht und keine Voraussetzung für eine Beschäftigung, und sie lässt sich nicht auf den Arbeitgeber oder eine Agentur abwälzen: Jemand kann einen Termin vereinbaren und beim Übersetzen helfen, die Geldbuße trifft aber trotzdem die Person, die sich anmelden muss. Eine Krankenversicherung begründet die Anmeldung ebenfalls nicht; diese ergibt sich aus der Beschäftigung. Stellenangebote von beiden Seiten der Grenze finden Sie unter Stellenangebote.
Polnische Seite: Ausreise melden
Die Anmeldung in Deutschland bewirkt keine Abmeldung in Polen; es sind zwei voneinander unabhängige Register. Wer Polen dauerhaft oder für mehr als sechs Monate verlässt, meldet die Ausreise spätestens am Tag der Abreise – bei der Gemeinde oder über gov.pl, kostenlos. Bei einer dauerhaften Ausreise endet die Meldung zum ständigen und zum vorübergehenden Aufenthalt (pobyt stały, pobyt czasowy), bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem halben Jahr ohne Absicht, dauerhaft im Ausland zu bleiben, nur die Meldung zum vorübergehenden Aufenthalt. Nach der Rückkehr aus einem mehr als halbjährigen Auslandsaufenthalt ist auch die Rückkehr zu melden.
Steuern und Kindergeld: zwei häufige Missverständnisse
Auf das deutsche Gehalt zahlen Sie in Polen keine Steuer nach. Das deutsch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen sieht die Freistellung mit Progressionsvorbehalt vor: Einkünfte aus Deutschland wirken sich in Polen höchstens auf den Steuersatz für polnische Einkünfte aus. Eine besondere Grenzgängerregelung, wie sie Deutschland etwa mit Frankreich oder Österreich vereinbart hat, enthält das Abkommen mit Polen nicht.
Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld 259 EUR monatlich pro Kind. Für Familien mit Wohnsitz in Polen ist die Familienkasse Sachsen in Chemnitz zuständig; stehen für dasselbe Kind polnische Leistungen zu, wird nur der Unterschiedsbetrag gezahlt. In Steuerfragen wenden Sie sich am besten an das Finanzamt oder eine Steuerberatung, beim Kindergeld an die Familienkasse. Antworten auf häufige Fragen finden Sie in unseren FAQ.