Sechs Klassen, eine Aufgabe
Das deutsche Lohnsteuerrecht kennt sechs Steuerklassen (I–VI). Klasse I gilt für Ledige, Geschiedene und Verwitwete. Klasse II ist für Alleinerziehende vorgesehen, mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die Klassen III und V sind die Kombination für Ehepaare mit deutlich unterschiedlichem Einkommen, Klasse IV gilt für Ehepaare mit ähnlichem Verdienst (auch als Variante IV mit Faktor). Klasse VI betrifft das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis: Hier gibt es keinen Grundfreibetrag, die Steuer fällt ab dem ersten Euro an.
Die Steuerklasse bestimmt nicht, wie hoch Ihre Steuer am Ende ist. Sie legt nur fest, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber jeden Monat einbehält. Abgerechnet wird erst mit der Einkommensteuerveranlagung. Hier gibt es allerdings einen wichtigen Unterschied: Bei beschränkter Steuerpflicht ist die Einkommensteuer auf den Arbeitslohn grundsätzlich mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten (§ 50 Abs. 2 EStG). Einen automatischen Ausgleich, bei dem sich alles „von selbst“ verrechnet, gibt es also nicht. EU-Bürger können jedoch eine Veranlagung beantragen (Antragsveranlagung, § 50 Abs. 2 EStG); zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann erstattet.
Ohne Antrag: Steuerklasse I
Wer in Polen wohnt und in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Deutschland besteuert dann nur die inländischen Einkünfte. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen enthält keine Grenzgängerregelung, daher wird der Lohn für die in Deutschland ausgeübte Arbeit in Deutschland besteuert – auch wenn man jeden Abend nach Hause fährt.
Für den Lohnsteuerabzug wird diesen Personen im ELStAM-Verfahren Steuerklasse I zugeordnet. Dafür brauchen Sie eine deutsche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr): Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben, beantragt wird sie über das Betriebsstättenfinanzamt, also das für den Betrieb des Arbeitgebers zuständige Finanzamt. Steuerklasse I bietet keinen Splittingvorteil; ein Ehepaar mit nur einem Einkommen verliert dadurch Monat für Monat spürbar Geld.
Ein Hinweis für Alleinerziehende: Bei beschränkter Steuerpflicht schließt § 50 Abs. 1 EStG den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG aus. Wer aus Polen zur Arbeit pendelt, erhält deshalb regulär keine Steuerklasse II.
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Der Weg aus Steuerklasse I führt über § 1 Abs. 3 EStG. Auf Antrag werden Sie in Deutschland wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist:
- mindestens 90 % Ihrer Einkünfte im Kalenderjahr unterliegen der deutschen Einkommensteuer oder
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen den Grenzbetrag nicht.
Ausgangspunkt ist der Grundfreibetrag, 2026 sind das 12.348 Euro für Alleinstehende. Für Einwohner Polens wird dieser Betrag gekürzt, weil Polen nach der Ländergruppeneinteilung zur Gruppe 2 gehört, in der die Beträge nur zu drei Vierteln angesetzt werden. Die tatsächliche Grenze liegt also bei rund 9.261 Euro im Jahr (drei Viertel von 12.348 Euro) an Einkünften, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Für Kinder gilt diese Kürzung nicht: Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird der Kinderfreibetrag für ein Kind mit Wohnsitz in der EU oder im EWR in voller Höhe gewährt.
Steuerklasse III für Ehepaare
Steuerklasse III ermöglicht erst § 1a EStG, und die Voraussetzungen sind klar umrissen. Der Ehegatte muss in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz wohnen und denselben Antrag unterschreiben. Die Einkommensgrenzen werden auf die Einkünfte beider Ehegatten zusammen angewendet: Entweder unterliegen 90 % davon der deutschen Einkommensteuer, oder die übrigen Einkünfte liegen innerhalb des doppelten Grenzbetrags. Der doppelte Betrag liegt bei 24.696 Euro, für eine Familie mit Wohnsitz in Polen gilt jedoch die auf drei Viertel gekürzte Grenze, also rund 18.522 Euro (drei Viertel von 24.696 Euro).
Dieser Unterschied ist im typischen Grenzgängerfall entscheidend. Arbeitet der Ehemann in Deutschland und die Ehefrau als Angestellte in Polen, ist die 90-Prozent-Grenze meist nicht erreicht, weil ihr Gehalt mitzählt. Dann bleibt nur die Betragsgrenze – und die sollte man genau nachrechnen.
Das Formular heißt „Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR)“ und liegt in einer deutsch-polnischen Fassung vor. Den Antrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren stellen Sie beim Betriebsstättenfinanzamt. Das Finanzamt stellt dann eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auf Papier aus und sperrt für den Arbeitgeber den Abruf der ELStAM. Der Arbeitgeber sieht Steuerklasse III also nicht im System, sondern braucht die Bescheinigung.
Die wichtigste Folge dieser Entscheidung: Wer den Antrag stellt, muss in Deutschland jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Veranlagung ist dann nicht mehr freiwillig.
Bestätigung des polnischen Finanzamts
Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte müssen nachgewiesen werden. Beim Antrag auf die Steuerklasse dient dazu Teil D der „Anlage Grenzpendler EU/EWR“, den das polnische Finanzamt bestätigt. Für die Einkommensteuererklärung ist ein eigener zweisprachiger Vordruck „Bescheinigung EU/EWR“ (Zaświadczenie kraje UE/EOG) nötig.
Der Vordruck sieht eine Ausnahme vor: Eine neue Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem deutschen Finanzamt bereits eine bestätigte Anlage für eines der beiden Vorjahre vorliegt und sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ansonsten berücksichtigt das Finanzamt den Antrag ohne Bestätigung der polnischen Behörde nicht.
Steuererklärung in Polen
Wer im Grenzgebiet wohnt, bleibt in der Regel in Polen steuerlich ansässig, solange Familie und Lebensmittelpunkt in Polen bleiben. Dafür genügt eines von zwei Kriterien aus Art. 3 Abs. 1a des polnischen Einkommensteuergesetzes: der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Polen oder man hält sich mehr als 183 Tage im Jahr in Polen auf.
Das deutsch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen, unterzeichnet am 14. Mai 2003 (Dz.U. 2005 Nr. 12 Pos. 90), ist seit dem 19. Dezember 2004 in Kraft und gilt für Einkünfte ab dem 1. Januar 2005. Für Gehälter aus Deutschland gilt die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt: Das deutsche Einkommen ist in Polen steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für die übrigen polnischen Einkünfte.
In der Praxis heißt das: Wer in Polen keine weiteren Einkünfte hat, zahlt dort keine Steuer auf das deutsche Gehalt und muss in der Regel keine Erklärung abgeben. Wer auch nur geringe Einkünfte nach dem allgemeinen polnischen Tarif hat, etwa aus einem Auftragsvertrag (umowa zlecenie) oder einer Rente, reicht das Formular PIT-36 mit der Anlage PIT/ZG ein und gibt darin das deutsche Einkommen an, damit der Steuersatz ermittelt werden kann.
Die polnische Abolitionsermäßigung (ulga abolicyjna) greift in diesem Fall nicht, weil sie nur bei der Anrechnungsmethode gilt, nicht bei der Freistellung mit Progressionsvorbehalt.
Fristen
Wer die Erklärung selbst abgibt, muss das bis zum 31. Juli des Folgejahres tun (§ 149 Abs. 2 AO). Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein haben Sie mehr Zeit: Für das Steuerjahr 2025 endet die Frist am 1. März 2027.
Die Steuerklassenkombination III/V gilt 2026 unverändert.
Bevor Sie den Antrag stellen
Das Ergebnis hängt von den Einkünften beider Ehegatten, der Ansässigkeit und weiteren Einkommensquellen ab. Vor dem Antrag lohnt sich ein Gespräch mit einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein auf deutscher Seite und mit einem Buchhaltungsbüro in Polen.
Das ungefähre Nettogehalt in jeder Steuerklasse (I–VI) zeigt unser Gehaltsrechner. Gehälter in der Region finden Sie in der Gehaltstabelle, aktuelle Stellen unter Stellenangebote. Wie sich die Steuerklasse auf das Nettogehalt auswirkt, beschreiben wir im Ratgeber Was netto übrig bleibt: Brandenburg und Lubuskie im Vergleich.